OGH 7Ob632/85 (RS0018672)

OGH7Ob632/853.10.1985

Rechtssatz

Dem vertragstreuen Teil gebührt die für den Fall der Verspätung der Leistung vereinbarte Konventionalstrafe ungeachtet seines (berechtigten) Rücktrittes vom Vertrag wenigstens für den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Verzuges des Schuldners bis zum Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist. Nach der zutreffenden Ansicht entspricht der pauschalierte Schadenersatz für verspätete Erfüllung dem mindesten Schadenersatz für Nichterfüllung (unter ausdrücklicher Ablehnung von 1 Ob 4/68, 4 Ob 524/78, 6 Ob 517/82, mit ausführlicher Begründung).

Normen

ABGB §921
ABGB §1336 D

7 Ob 632/85OGH03.10.1985

Veröff: SZ 58/152 = JBl 1986,246 = RZ 1986/17 S 36 = RdW 1986,11

1 Ob 599/85OGH09.10.1985

Veröff: JBl 1986,371

1 Ob 519/94OGH29.08.1994

nur: Dem vertragstreuen Teil gebührt die für den Fall der Verspätung der Leistung vereinbarte Konventionalstrafe ungeachtet seines (berechtigten) Rücktrittes vom Vertrag wenigstens für den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Verzuges des Schuldners bis zum Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist. (T1)

6 Ob 271/97iOGH16.10.1997
5 Ob 273/04iOGH28.02.2005

Vgl auch; Beisatz: Im Fall eines Rücktritts vom Vertrag ist gemäß § 921 ABGB auch der Verspätungsschaden in Form von gesetzlichen Verzugszinsen zu ersetzen. (T2)

8 Ob 156/06hOGH18.12.2006

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19851003_OGH0002_0070OB00632_8500000_001

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