Rechtssatz
§ 89 Abs 1 GOG ist so anzuwenden, dass in den Fällen des § 14 ZustG auch die Zeit dem Postenlauf zuzurechnen und daher nicht in die Rechtsmittelfrist einzurechnen ist, die zwischen der Übergabe des Schriftstückes an das dazu berufene Organ der "Anstalt" (Strafvollzugsanstalt, Justizanstalt, gerichtliches Gefangenenhaus) und der durch dieses veranlassten durch die Überwachung aufgeschobenen Aufgabe zur Post vergeht. Danach ist aber ein innerhalb der Rechtsmittelfrist (hier: Rekursfrist) der Leitung der Justizanstalt übergebenes Rechtsmittel rechtzeitig. (mit Hinweis auf VwGH 84/10/0084).
2 Ob 101/19w | OGH | 25.07.2019 |
Beisatz: Wird das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19851002_OGH0002_0030OB00110_8500000_003
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