OGH 5Ob78/85 (RS0083670)

OGH5Ob78/851.10.1985

Rechtssatz

Nicht nur Wohnungseigentümer sondern auch Wohnungseigentumsbewerber können im Anwendungsbereich des § 22 WGG den Überprüfungsantrag stellen.

Normen

WGG 1979 §22

5 Ob 78/85OGH01.10.1985

Veröff: MietSlg XXXVII/39

5 Ob 42/90OGH26.06.1990

Auch; Beisatz: Hier: Antrag der Bauvereinigung auf Feststellung der Zulässigkeit des gemäß § 15 WGG begehrten Preises. (T1) Veröff: WoBl 1991,81 = MietSlg XLII/22 = WoBl 1991,70

5 Ob 85/91OGH08.10.1991

Auch; Beis wie T1

5 Ob 8/94OGH01.02.1994

Beis wie T1; Beisatz: Dieses Überprüfungsrecht gilt auch für die Baukostenverrechnung, wenn in ihr die Wurzeln aufklärungsbedürftiger Differenzen über die zulässige Höhe des begehrten Preises und Entgelts liegen. (T2)

5 Ob 115/04dOGH25.05.2004

Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Da die Bindung aller Beteiligten an die Ergebnisse der Baukostenabrechnung nur in einem Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6 und Abs2 WGG zu erzielen ist, das alle in ihren Interessen unmittelbar berührten Personen einbindet, dürfen die Vorteile und Möglichkeiten eines solchen Verfahrens der Bauvereinigung nicht vorenthalten werden. (T3)

8 Ob 59/10zOGH15.07.2011

Dokumentnummer

JJR_19851001_OGH0002_0050OB00078_8500000_002

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