OGH 1Ob659/85 (RS0062520)

OGH1Ob659/8516.9.1985

Rechtssatz

Der Unternehmer kann betrieblich umdisponieren und dadurch der weiteren Ausnützbarkeit eines vom Handelsvertreter zugeführten Kundenstocks den Boden entziehen; es trifft ihn aber die Behauptungslast und Beweislast dafür, daß die ihm durch die Tätigkeit des Vertreters eingeräumten Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertretungsverhältnisses hinaus keinen Bestand hatten oder haben werden.

Normen

HVG §25

1 Ob 659/85OGH16.09.1985
6 Ob 506/85OGH09.10.1986
9 ObA 226/88OGH28.09.1988

Vgl auch

6 Ob 644/90OGH11.10.1990

nur: Es trifft ihn aber die Behauptungslast und Beweislast dafür, daß die ihm durch die Tätigkeit des Vertreters eingeräumten Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertretungsverhältnisses hinaus keinen Bestand hatten oder haben werden. (T1) Veröff: SZ 63/175 = EvBl 1991/76 S 348 = RdW 1991,77 = WBl 1991,67 (Jabornegg) = ecolex 1991,82

9 ObA 8/91OGH10.04.1991

nur T1; Veröff: RdW 1991,323 = WBl 1991,332 = Arb 10939

2 Ob 525/93OGH25.03.1993

nur T1

6 Ob 82/02fOGH18.04.2002

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19850916_OGH0002_0010OB00659_8500000_001

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