9 Os 144/85 | OGH | 11.09.1985 |
Veröff: SSt 56/69 = EvBl 1986/43 S 148 = RZ 1986/11 S 17 |
15 Os 156/17f | OGH | 17.01.2018 |
Vgl; Beisatz: Für die Zulässigkeit der Schuldberufung bedarf es (nach Maßgabe des § 467 Abs 2 StPO) – anders als für die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe in Betreff deren deutlicher und bestimmter Bezeichnung bei der Anmeldung der Berufung oder in ihrer Ausführung – keinerlei Begründung. (T1)<br/>Beisatz: Das Berufungsgericht ist aufgrund einer Schuldberufung, die auf eine eigenständige Entscheidung in der Sache abzielt, nicht an die (allenfalls) geltend gemachten Argumente gebunden, sondern in der am Prinzip der materiellen Wahrheitserforschung (§ 3 StPO) ausgerichteten Erfassung des Prozessstoffes und in der Beweiswürdigung völlig frei. Das Berufungsgericht ist selbst Tatsacheninstanz (auch) in der Schuldfrage. (T2)<br/>Beisatz: Vorbringen zur Schlüssigkeit der Anfechtung eines Freispruchs (mit Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld) kann so lange erstattet werden, als Neuerungen zur Begründung der Berufung vorgebracht werden dürfen. (T3) |
14 Os 119/17g | OGH | 13.02.2018 |
Auch; Beisatz: Hier: Fallbezogen Wertung einer Berufungsanmeldung ohne Einschränkung auf bestimmte Berufungspunkte als Urteilsanfechtung (zumindest) wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19850911_OGH0002_0090OS00144_8500000_001
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