OGH 9Os144/85 (RS0101920)

OGH9Os144/8511.9.1985

Rechtssatz

Der Vorschrift des § 467 Abs 2 (§ 489 Abs 1) StPO ist schon dann entsprochen, wenn aus dem Sinn der Erklärung des Berufungswerbers zu erkennen ist, in welcher Richtung er das Urteil anfechten will; einer näheren Konkretisierung des Anfechtungsgegenstands durch den Berufungswerber bedarf es dabei - außer bei Nichtigkeitsgründen - nicht.

Normen

StPO §467 Abs2
StPO §489 Abs1

9 Os 144/85OGH11.09.1985

Veröff: SSt 56/69 = EvBl 1986/43 S 148 = RZ 1986/11 S 17

15 Os 156/17fOGH17.01.2018

Vgl; Beisatz: Für die Zulässigkeit der Schuldberufung bedarf es (nach Maßgabe des § 467 Abs 2 StPO) – anders als für die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe in Betreff deren deutlicher und bestimmter Bezeichnung bei der Anmeldung der Berufung oder in ihrer Ausführung – keinerlei Begründung. (T1)<br/>Beisatz: Das Berufungsgericht ist aufgrund einer Schuldberufung, die auf eine eigenständige Entscheidung in der Sache abzielt, nicht an die (allenfalls) geltend gemachten Argumente gebunden, sondern in der am Prinzip der materiellen Wahrheitserforschung (§ 3 StPO) ausgerichteten Erfassung des Prozessstoffes und in der Beweiswürdigung völlig frei. Das Berufungsgericht ist selbst Tatsacheninstanz (auch) in der Schuldfrage. (T2)<br/>Beisatz: Vorbringen zur Schlüssigkeit der Anfechtung eines Freispruchs (mit Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld) kann so lange erstattet werden, als Neuerungen zur Begründung der Berufung vorgebracht werden dürfen. (T3)

14 Os 119/17gOGH13.02.2018

Auch; Beisatz: Hier: Fallbezogen Wertung einer Berufungsanmeldung ohne Einschränkung auf bestimmte Berufungspunkte als Urteilsanfechtung (zumindest) wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19850911_OGH0002_0090OS00144_8500000_001

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