4 Ob 105/85 | OGH | 10.09.1985 |
Veröff: JBl 1986,331 = DRdA 1986/19 S 323 (Petrovic) |
8 ObA 167/97k | OGH | 16.10.1997 |
Auch; nur: Wird gegen den Grundsatz, daß der Angestellte bei der Möglichkeit der Lösung des Dienstverhältnisses (jedenfalls) nicht schlechter gestellt werden darf als der Dienstgeber, verstoßen, so hat dies nicht bloß zur Folge, daß ihm die selbe - wenngleich im Vertrag nicht vereinbarte - Lösungsmöglichkeit wie dem Dienstgeber zur Verfügung steht. Vielmehr ergibt auch aus der (hier: analogen) Anwendung des § 20 Abs 4 AngG, daß die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein darf, als die mit dem Angestellten vereinbarte Kündigungsfrist. (T1) |
8 ObA 3/14w | OGH | 23.07.2014 |
Vgl; Beisatz: Dass in anderer Weise nicht den gesetzlichen Bestimmungen über die Kündigungsfristen entsprechende Kündigungsvereinbarungen in jedem Falle unzulässig sein müssen, lässt sich daraus nicht ableiten. (T2) |
9 ObA 53/18m | OGH | 25.06.2019 |
Beisatz: Das Gleichheitsgebot erfordert es daher, dass die Lösungsmöglichkeit des Dienstgebers – wie jene des Dienstnehmers – eingeschränkt wird. (T3)<br/>Beisatz: Da bei einem beiderseitigen Kündigungsverzicht das nur dem Dienstgeber eingeräumte Sonderkündigungsrecht den Dienstnehmer stärker einschränkt, weil er das Dienstverhältnis nur aus den Gründen des § 27 AngG auflösen kann, kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis nur aus den Gründen des § 27 AngG auflösen und steht ihm ein Kündigungsrecht vor Ablauf des vereinbarten Kündigungsverzichts daher nicht zu. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0040OB00105_8500000_001
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