OGH 4Ob102/85 (RS0064232)

OGH4Ob102/8510.9.1985

Rechtssatz

Der Lauf der Verfallsfrist beginnt grundsätzlich mit der Fälligkeit des betreffenden Anspruchs. Nur wenn dem Anspruchsberechtigten der tatsächliche Entstehungsgrund der betreffenden Forderung oder der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht bekannt ist, ist der Zeitpunkt des Bekanntwerdens solcher Umstände für den Beginn des Laufes der Fallfrist maßgebend. Das "Bekanntwerden" bezieht sich auf den jeweiligen Entgeltanspruch und nicht auf den von Anspruchsverpflichteten nicht erfüllten Teil eines dem Anspruchsberechtigten im Sinne der obigen Ausführungen bekannten Anspruchs. Die Fallfrist wird daher in der Regel spätestens mit der letzten Lohnauszahlung zu laufen beginnen.

Normen

KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe ArtXX Z1

4 Ob 102/85OGH10.09.1985

Veröff: RdW 1986,52

4 Ob 159/85OGH28.01.1986

nur: Der Lauf der Verfallsfrist beginnt grundsätzlich mit der Fälligkeit des betreffenden Anspruchs. Nur wenn dem Anspruchsberechtigten der tatsächliche Entstehungsgrund der betreffenden Forderung oder der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht bekannt ist, ist der Zeitpunkt des Bekanntwerdens solcher Umstände für den Beginn des Laufes der Fallfrist maßgebend. Das "Bekanntwerden" bezieht sich auf den jeweiligen Entgeltanspruch und nicht auf den von Anspruchsverpflichteten nicht erfüllten Teil eines dem Anspruchsberechtigten im Sinne der obigen Ausführungen bekannten Anspruchs. (T1)

9 ObA 32/88OGH16.03.1988

Auch; Veröff: RdW 1988,296

9 ObA 130/06tOGH20.12.2006

nur: Der Lauf der Verfallsfrist beginnt grundsätzlich mit der Fälligkeit des betreffenden Anspruchs. (T2)

8 ObA 76/11aOGH22.11.2011

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0040OB00102_8500000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)