OGH 4Ob87/85 (RS0029139)

OGH4Ob87/8510.9.1985

Rechtssatz

Der Grundsatz der Unverzüglichkeit gilt für den Ausspruch der Entlassung, nicht aber für die Geltendmachung der hiefür maßgebenden Gründe. Für diese genügt es, daß sie vom Arbeitgeber im Prozeß nachgewiesen werden. Eine unrichtige Angabe von Entlassungsgründen bei der Entlassung schadet dann nicht, wenn im Prozeß ein tatbestandsmäßiger Entlassungsgrund nachgewiesen worden ist.

Angestellte — Ende — Beendigung — vorzeitige Auflösung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Eventualmaxime — Erklärung — Entlassungserklärung — Verwirkung — Verfristung — Verspätung — Verfahren — Rechtsstreit — Vorbringen — wichtiger Grund — Zeitpunkt — Begründung

 

Normen

AngG §27 A3
AngG §27 C1

4 Ob 87/85OGH10.09.1985
4 Ob 122/85OGH16.09.1986
9 ObA 20/87OGH01.07.1987

nur: Eine unrichtige Angabe von Entlassungsgründen bei der Entlassung schadet dann nicht, wenn im Prozeß ein tatbestandsmäßiger Entlassungsgrund nachgewiesen worden ist. (T1)

9 ObA 126/93OGH23.06.1993

nur: Der Grundsatz der Unverzüglichkeit gilt für den Ausspruch der Entlassung, nicht aber für die Geltendmachung der hiefür maßgebenden Gründe. (T2)

9 ObA 275/00gOGH06.12.2000

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Wird ein derartiger "nachgeschobener" Entlassungsgrund erwiesen, ist die Entlassung berechtigt, selbst wenn sie durch die bei ihrem Ausspruch genannten Gründe nicht gerechtfertigt werden kann. (T3)

9 ObA 163/01pOGH11.07.2001
8 ObA 12/02aOGH29.08.2002

Vgl auch; Beis wie T3

8 ObA 96/15yOGH26.02.2016

Auch

9 ObA 160/15tOGH25.02.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0040OB00087_8500000_002

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