OGH 4Ob96/85 (RS0050873)

OGH4Ob96/8510.9.1985

Rechtssatz

Eine dem § 12 Abs 1 ArbVG analoge Regelung für Außenseiter auf der Seite der Arbeitgeber ("Arbeitgeber - Außenseiter") ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Da ihnen gemäß § 8 Z 1 ArbVG die Kollektivvertragsangehörigkeit fehlt, unterliegen gemäß § 12 Abs 1 ArbVG auch ihre Arbeitnehmer nicht dem KollV. Um solche Arbeitgeber dennoch dem Geltungsbereich eines KollV zu unterstellen, bedürfte es des in den §§ 18 ff ArbVG vorgesehenen Regelungsinstrumentes der Satzung (hier: KVI).

Normen

ArbVG §8 Z1
ArbVG §12 Abs1

4 Ob 96/85OGH10.09.1985

Veröff: JBl 1986,406 = RdW 1986,53

9 ObA 521/88OGH30.08.1989

Auch

9 ObA 361/97xOGH11.03.1998

nur: Eine dem § 12 Abs 1 ArbVG analoge Regelung für Außenseiter auf der Seite der Arbeitgeber ("Arbeitgeber - Außenseiter") ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Da ihnen gemäß § 8 Z 1 ArbVG die Kollektivvertragsangehörigkeit fehlt, unterliegen gemäß § 12 Abs 1 ArbVG auch ihre Arbeitnehmer nicht dem KollV. (T1); Beisatz: Hier: Belgischer Arbeitgeber. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0040OB00096_8500000_001

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