OGH 11Os102/85 (RS0082326)

OGH11Os102/8523.7.1985

Rechtssatz

Das in den einschlägigen Verfahrensvorschriften normierte Recht eines Verdächtigen (Beschuldigten, Angeklagten), in einem gegen ihn geführten oder ihm drohenden Strafverfahren sich überhaupt nicht oder nicht wahrheitsgemäß verantworten zu müssen, gilt auch für einen Beamten, der sich (gerichtlich oder verwaltungsbehördlich) strafbar gemacht hat; eine Tatsachenverschleierung zwecks Hintanhaltung der Bestrafung ist an sich nicht rechtswidrig.

Normen

StGB §3
StPO §202
StPO §203
VStG §33 Abs2
VStG §41 Abs3

11 Os 102/85OGH23.07.1985

Veröff: EvBl 1986/51 S 182 = JBl 1985,57 = RZ 1986/44 S 142 = ZVR 1986/101 S 247

17 Os 8/13zOGH30.09.2013

Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung („nemo-tenetur“) dem staatlichen Strafverfolgungsrecht entgegensteht und solcherart auch Täuschungsakte zur Verhinderung der eigenen Bestrafung erlaubt, stellt sich bei unrichtiger Verständigung von (bloß) angeblicher straßenverkehrsrechtlicher Beanstandung nicht. (T1)

17 Os 31/14hOGH11.08.2014

Ähnlich

11 Os 130/17bOGH13.03.2018

Vgl; Beisatz: Hier: Falsche Angaben zur Herkunft von Vermögenswerten in einer Beschuldigtenvernehmung wegen der Verdachts der Geldwäscherei (165 StGB). (T2)

Dokumentnummer

JJR_19850723_OGH0002_0110OS00102_8500000_001

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