OGH 8Ob508/85 (RS0057769)

OGH8Ob508/8510.7.1985

Rechtssatz

Nur ein bereits bestehendes Unternehmen ist von der Aufteilung auszunehmen, nicht aber eheliches Gebrauchsvermögen, das nach den Plänen eines Ehegatten zu einem späteren nicht näher fixierbaren Zeitpunkt zum Bestandteil eines erst zu gründenden Unternehmens gemacht werden soll.

Normen

EheG §82 Abs1 Z3

8 Ob 508/85OGH10.07.1985

Veröff: JBl 1986,118

3 Ob 523/87OGH20.04.1988
6 Ob 506/95OGH20.04.1995

Auch; nur: Nur ein bereits bestehendes Unternehmen ist von der Aufteilung auszunehmen. (T1) Beisatz: Stillgelegtes Unternehmen fällt in die Aufteilung, nicht aber verpachtetes Unternehmen. (T2)

5 Ob 134/01vOGH10.07.2001

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die einem Unternehmen gewidmeten Vermögenswerte fallen dann in die Aufteilungsmasse einer nachehelichen Vermögensauseinandersetzung von Ehegatten, wenn das Unternehmen im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft gar nicht mehr existierte, also beispielsweise schon stillgelegt war. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19850710_OGH0002_0080OB00508_8500000_003

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