OGH 3Ob547/85 (RS0073721)

OGH3Ob547/853.7.1985

Rechtssatz

Die Vorschrift des Art 8 Z 1 lit b CMR, wonach der Frachtführer bei der Übernahme den äußeren Zustand des Gutes und seiner Verpackung zu überprüfen hat sowie des Art 8 Z 2 CMR, wonach er diesbezügliche Vorbehalte in den Frachtbrief einzutragen hat, bedeutet nur, dass gemäß Art 9 Z 2 CMR mangels eines am Frachtbrief eingetragenen Vorbehaltes bis zum Beweis des Gegenteiles vermutet wird, dass das Gut und seine Verpackung bei der Übernahme äußerlich in gutem Zustand waren. Ob man dabei Art 8 Z 1 CMR als Sollvorschrift oder Mussvorschrift auffasst, kann dabei auf sich beruhen, weil die Beweislast in beiden Fällen gleich ist.

Normen

CMR Art8
CMR Art9

3 Ob 547/85OGH03.07.1985

Veröff: ZVR 1986/97 S 240

7 Ob 20/09fOGH01.07.2009

Auch; Beisatz: Für die Annahme eines Einwendungsausschlusses im Fall der Unterlassung einer Prüfung bleibt bei dieser eindeutigen Rechtslage kein Raum. (T1)

7 Ob 45/16tOGH27.04.2016

Auch; Beisatz: Der Absender muss darlegen und beweisen, dass der Frachtführer das Gut unbeschädigt übernommen hat, dass es einen Schaden erlitten hat und dieser Schaden vor der Ablieferung eingetreten ist. (T2)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19850703_OGH0002_0030OB00547_8500000_001

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