OGH 3Ob524/85 (RS0070498)

OGH3Ob524/8526.6.1985

Rechtssatz

Wird dem Vermieter eine Leistung dafür erbracht, dass die Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 MRG durch eine vertragliche Regelung im Dreiparteienverhältnis (Altmieter=Unternehmensveräußerer, Neumieter = Unternehmenserwerber und Vermieter) vermieden und eine unsichere Lage beseitigt wird, ist eine solche Leistung als eine grundsätzlich entgeltliche anzusehen vgl (§ 1380 ABGB). Sie wäre nur als sittenwidrig anzusehen und könnte dem § 27 Abs 1 Z 5 MRG unterstellt werden, wenn ein auffallendes Missverhältnis zwischen der dem Vermieter versprochenen oder erbrachten Leistung und dem Aufgeben von Rechten durch den Vermieter bestünde. Dies müsste jedoch die Partei behaupten und beweisen, die sich darauf beruft, dass sich der Vermieter gegen die guten Sitten eine Leistung versprechen oder erbringen ließ.

Normen

MRG §12 Abs3 Ca
MRG §27

3 Ob 524/85OGH26.06.1985

Veröff: ImmZ 1985,355 = RdW 1986,78 = MietSlg XXXVII/27

8 Ob 522/86OGH07.05.1986
1 Ob 560/86OGH28.05.1986

Auch; Veröff: ImmZ 1986,267 (Meinhart)

7 Ob 588/87OGH04.06.1987

Ähnlich; nur: Sie wäre nur als sittenwidrig anzusehen und könnte dem § 27 Abs 1 Z 5 MRG unterstellt werden, wenn ein auffallendes Missverhältnis zwischen der dem Vermieter versprochenen oder erbrachten Leistung und dem Aufgeben von Rechten durch den Vermieter bestünde. (T1) Beisatz: Hier: Nach § 27 MRG sollen Ablösezahlungen erfasst werden, die zu einer unzulässigen Vermögensvermehrung des weichenden Mieters führen, wenn ihnen keine gleichwertige Gegenleistung auf seiner Seite entgegensteht. (T2) Veröff: SZ 60/101

4 Ob 567/87OGH29.09.1987

Auch; nur T1; Veröff: WoBl 1988,46 (Würth)

4 Ob 199/09gOGH23.02.2010

Vgl auch; Beisatz: § 12a MRG schließt es nicht aus, dass im Einvernehmen aller Beteiligten der bestehende Mietvertrag aufgelöst und ein neuer geschlossen wird. (T3)

4 Ob 79/18yOGH29.05.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19850626_OGH0002_0030OB00524_8500000_005

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