OGH 8Ob11/85 (RS0038853)

OGH8Ob11/8519.6.1985

Rechtssatz

Gerade in Fällen, in denen ein Schaden eingetreten ist, der seiner Höhe nach noch nicht (abschließend) beurteilt werden kann, ist eine Feststellungsklage erforderlich, um den Ablauf der Verjährungsfrist zu verhindern (hier: bei einer achtjährigen Verletzten war nicht abzusehen, ob und in welchem Ausmaß sich ihre Entstellung bis zum Erreichen des heiratsfähigen Alters allenfalls ändern und ihre allfälligen Heiratschancen beeinträchtigen würde).

Normen

ZPO §228 B1aa
ZPO §228 B1bb

8 Ob 11/85OGH19.06.1985
1 Ob 562/92OGH20.05.1992

Auch; nur: Gerade in Fällen, in denen ein Schaden eingetreten ist, der seiner Höhe nach noch nicht (abschließend) beurteilt werden kann, ist eine Feststellungsklage erforderlich, um den Ablauf der Verjährungsfrist zu verhindern. (T1) Veröff: SZ 65/76

9 ObA 227/94OGH30.11.1994

Auch; nur T1

1 Ob 187/08vOGH28.01.2009

Vgl auch; nur T1

1 Ob 232/08mOGH28.01.2009

Vgl auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19850619_OGH0002_0080OB00011_8500000_004

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