OGH 5Ob37/85 (RS0069894)

OGH5Ob37/8511.6.1985

Rechtssatz

Aus der in § 45 Abs 1 Z 1 MRG enthaltenen Verweisung auf die Berechnungsvorschriften des § 16 Abs 2 bis 4 MRG folgt, dass sich gemäß § 16 Abs 3 Satz 1 MRG die Ausstattungskategorie nach § 16 Abs 2 MRG ausnahmslos nach dem Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages richtet; eine nach diesem Zeitpunkt auf Kosten des Mieters oder des Vermieters durchgeführte Kategorieanhebung hat hier - zum Unterschied von der Regelung beim Wohnungstausch (§ 13 Abs 3 Satz 2 MRG), beim Ermäßigungsbegehren des Hauptmieters (§ 44 Abs 2 Z 2 MRG) und beim Eintritt in einen bestehenden Mietvertrag über eine Wohnung (§ 46 Abs 2 MRG) - außer Betracht zu bleiben.

Normen

MRG §15a Abs2
MRG §16 Abs2
MRG §16 Abs3 Satz1
MRG §45 Abs1 Z1
MRG §46 Abs2

5 Ob 37/85OGH11.06.1985
5 Ob 54/85OGH01.10.1985

nur: Aus der in § 45 Abs 1 Z 1 MRG enthaltenen Verweisung auf die Berechnungsvorschriften des § 16 Abs 2 bis 4 MRG folgt, dass sich gemäß § 16 Abs 3 Satz 1 MRG die Ausstattungskategorie nach § 16 Abs 2 MRG ausnahmslos nach dem Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages richtet. (T1)

5 Ob 75/85OGH17.12.1985

nur T1; Veröff: RdW 1986,208

5 Ob 146/86OGH09.09.1986

Auch

5 Ob 142/86OGH30.09.1986

nur T1

5 Ob 117/86OGH03.03.1987

nur T1; Veröff: MietSlg XXXIX/13

5 Ob 53/89OGH27.06.1989

Auch; Beisatz: Hier: § 5 Abs 2 MRG. (T2) <br/>Veröff: WoBl 1990,97 = ImmZ 1989,475

5 Ob 2152/96yOGH29.10.1996

Vgl auch; Beisatz: In bestimmten Sonderfällen (will etwa der Mieter die Wohnung schon vor Standardanhebung beziehen) genügt es, wenn der vereinbarte Zustand vom Vermieter in angemessener Frist nach Mietvertragsabschluss hergestellt wird. Davon kann bei dem festgestellten Verhalten des Antragsgegners (WC-Errichtung 2 1/2 Jahre später) keine Rede sein. Die Nichterfüllung dieser Vertragspflicht - sollte die im Mietvertrag gebrauchte Formulierung ("WC - wird eingebaut! Auf Kosten des Vermieters") als Übernahme einer in angemessener Frist auszuführenden Verpflichtung gemeint gewesen sein - führt eben dazu, dass die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Zulässigkeit höheren Mietzinses nicht gegeben sind. (T3)

5 Ob 45/99zOGH23.02.1999

Vgl auch; nur T1; Beisatz: An diesem Grundsatz hat sich auch durch die Änderungen des 3. WÄG nichts geändert. (T4)

5 Ob 324/98bOGH29.06.1999

Vgl; nur T1; Beisatz: Hat der Mieter einen bestimmten Zustand der Wohnung auf seine Kosten herzustellen, ist nur der tatsächlich bei Mietvertragsabschluss gegebene Zustand maßgeblich, wofür es bedeutungslos ist, ob der Mieter die Arbeiten vor oder nach Mietvertragsabschluss durchführt. (T5)

5 Ob 285/99vOGH23.11.1999

Vgl auch; nur T1

5 Ob 162/00kOGH27.06.2000

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Grundregel des § 15a Abs 2 MRG entspricht allerdings nur dem Regelfall; der vom Vermieter herzustellende und innerhalb angemessener Zeit tatsächlich geschaffene Zustand der Wohnung ist entscheidend (MietSlg 47.256/27, 48.268). (T6)<br/>Beisatz: Eine Ausnahme von der Grundregel ist auch dann sachgerecht, wenn der Vermieter nach einer Rüge des Mieters innerhalb angemessener Frist die verlangte Mängelbehebung durchführt und damit die Brauchbarkeit der Wohnung herstellt; ihm steht dann ab diesem Zeitpunkt der für eine brauchbare Wohnung gebührende Mietzins zu. (T7)

5 Ob 293/01aOGH18.12.2001

Vgl; nur T1; Beisatz: Feuchtigkeitsmängel, deren Ursachen in der Bauweise des Hauses und der Situierung der Mietobjekte liegen, wirken auf den Ausstattungszustand des Mietobjektes bei Abschluss der Mietzinsvereinbarung zurück. (T8)

5 Ob 98/08kOGH03.06.2008

Vgl auch; Beisatz: Das Gesetz selbst sieht Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Regelung unter anderem beim Eintritt in einen bestehenden Mietvertrag über eine Wohnung nach § 46 Abs 2 MRG vor. Dann kommt es für die Beurteilung des zulässigen Hauptmietzinses auf den nach den Kriterien des § 16 Abs 2 bis 4 MRG zu beurteilenden Zustand der Wohnung im Zeitpunkt des Eintritts an. (T9)

5 Ob 66/19wOGH24.09.2019

Vgl; Beis wie T9

Dokumentnummer

JJR_19850611_OGH0002_0050OB00037_8500000_001

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