Normen
7 Ob 566/85 | OGH | 09.05.1985 |
Veröff: JBl 1986,114 = SZ 58/80 |
1 Ob 32/87 | OGH | 15.07.1987 |
Vgl; Beisatz: Daß die soziale Stellung des Verletzten zu berücksichtigen ist, bedeutet nicht, daß eine allfällige soziale Besserstellung für die Höhe des zuerkannten Betrages von Relevanz wäre, sondern daß auf das soziale Umfeld des Opfers und die sich unter Umständen daraus ergebende psychische Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen ist. (T1) Veröff: JBl 1988,46 |
14 Os 110/20p | OGH | 18.02.2021 |
Vgl; Beisatz: Zuspruch von Schmerzengeld an den Privatbeteiligten wegen Beeinträchtigung der seelischen und körperlichen Gesundheit (Angstzustände, Blutdruckkrise, Kopfschmerzen und Schlafstörungen), die aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen schweren Erpressung des Privatbeteiligten durch Drohung mit der Tötung von ihm selbst und seiner Familie resultierten. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19850509_OGH0002_0070OB00566_8500000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)