OGH 7Ob568/85 (RS0021228)

OGH7Ob568/859.5.1985

Rechtssatz

Ein von einem Fruchtnießer als Vermieter abgeschlossener Mietvertrag, betreffend einen dem MRG unterliegenden Bestandgegenstand kann nach Beendigung des Fruchtgenußrechtes vom Eigentümer des Bestandgegenstandes gemäß § 30 Abs 1 MRG nur aus einem wichtigen Grund aufgekündigt werde.

Normen

ABGB §1120 Ab
MRG §30 Abs1 A

7 Ob 568/85OGH09.05.1985

Veröff: EvBl 1986/56 S 212

7 Ob 541/90OGH25.04.1990

Vgl auch; Beisatz: Die vom Fruchtgenußberechtigten abgeschlossenen Bestandverträge erlöschen nicht mit Ende des Fruchtgenusses, vielmehr tritt der Eigentümer in das Bestandverhältnis ein. Dieses verändert sich jedoch in ein Bestandverhältnis von unbestimmter Dauer mit gesetzlichen Kündigungsfristen. (T1) Veröff: ecolex 1990,483

Dokumentnummer

JJR_19850509_OGH0002_0070OB00568_8500000_001

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