OGH 6Ob549/85 (RS0010898)

OGH6Ob549/859.5.1985

Rechtssatz

Auch die dem Eigentümer betrügerisch herausgelockte Sache ist dem Gewährsmann im Sinne der genannten Gesetzesstellen anvertraut. Die Möglichkeit der freien Einschätzung des Risikos des mit der Einräumung der Gewahrsame verbundenen Rechtsscheines läßt es geboten erscheinen, bei mangelndem Verschulden des Eigentümers und des Erwerbers ersteren auf die Schadenersatzansprüche gegen den Gewährsmann zu verweisen.

Normen

ABGB §367 D
ABGB §456

6 Ob 549/85OGH09.05.1985

Veröff: SZ 58/75 = EvBl 1986/90 S 342 = JBl 1986,239 = RdW 1985,337

4 Ob 1596/95OGH11.07.1995

nur: Auch die dem Eigentümer betrügerisch herausgelockte Sache ist dem Gewährsmann im Sinne der genannten Gesetzesstellen anvertraut. (T1)

10 Ob 347/97wOGH13.01.1998

nur T1

1 Ob 353/97mOGH28.07.1998

Auch; nur T1; Veröff: SZ 71/128

5 Ob 108/22aOGH28.07.2022

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19850509_OGH0002_0060OB00549_8500000_002

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