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§§ 367 f ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1986, 239 Heft 7 und 8 v. 12.4.1986

ABGB § 367, ABGB § 368

Auch listig herausgelockte Sachen sind „anvertraut“ (Änderung der Rspr)1)1)Vgl auch die E 7.11.1985, 7 Ob 599/85, in diesem Heft der JBl 1986, 240.. Anvertrauen setzt kein schuldrechtliches Verhältnis des Vertrauensmanns zum Eigentümer voraus. – Schon leichte Fahrlässigkeit schließt den Erwerb vom Vertrauensmann aus. – Zur Bindung des Zivilgerichts an die Feststellung des Werts der veruntreuten Sache durch das Strafgericht.

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