OGH 8Ob505/85 (RS0057762)

OGH8Ob505/8525.4.1985

Rechtssatz

Wurde bereits im rechtzeitig eingebrachten Aufteilungsantrag der Umfang des aufzuteilenden ehelichen Gebrauchsvermögens genau abgegrenzt, so kann von einer Verfristung des Aufteilungsanspruches keine Rede sein, auch wenn die Vorschläge über die Art der Durchführung dieser Aufteilung im Verfahren erster Instanz mehrmals, auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG geändert wurden.

Normen

EheG §95

8 Ob 505/85OGH25.04.1985
7 Ob 651/87OGH24.09.1987

Beisatz: Hier: Umwandlung eines bereits verfahrensgegenständlichen Anspruches unter Berücksichtigung der im Laufe des Verfahrens eingetretenen Änderung. (T1)

8 Ob 519/93OGH13.05.1993

Auch

6 Ob 189/97fOGH19.03.1998
8 Ob 12/01zOGH15.02.2001

Beisatz: Auch der in einem gewissen Rahmen unpräzise umschriebene Gegenstand der Aufteilungsmasse kann noch außerhalb der Frist präzisiert werden, sofern darin keine erst nach Ablauf der Jahresfrist vorgenommene und deshalb unzulässige Ausdehnung des Antrags zu erblicken ist. (T2)

7 Ob 23/09xOGH03.06.2009

Dokumentnummer

JJR_19850425_OGH0002_0080OB00505_8500000_002

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