OGH 4Ob49/85 (RS0051419)

OGH4Ob49/8523.4.1985

Rechtssatz

Der Arbeitnehmer kann zu Überstunden im Sinne des § 6 Abs 1 AZG einseitig nur ausnahmsweise auf Grund der Treuepflicht, wie etwa im Falle eines Betriebsnotstandes verpflichtet werden.

Normen

AZG §6

4 Ob 49/85OGH23.04.1985

Veröff: Arb 10449

9 ObA 110/87OGH02.12.1987

Vgl auch; Veröff: RdW 1988,204 = WBl 1988,309

9 ObA 155/88OGH31.08.1988

Vgl auch; Veröff: SZ 61/180 = RdW 1989,27 = Arb 10725

9 ObA 177/91OGH11.09.1991

Beisatz: § 48 ASGG (T1) Beisatz: Eine betriebliche Notwendigkeit, weil der Arbeitgeber etwa sonst die von ihm übernommenen Aufträge nicht rechtzeitig erfüllen könnte, reicht nicht. (T2)

9 ObA 122/93OGH09.06.1993

Auch; Beis wie T2; Beis wie T1

9 ObA 221/93OGH08.09.1993

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Diese Pflicht besteht aber nicht schon dann, wenn nur eine reparaturbedürftige Maschine zu reparieren gewesen wäre. (T3) Beis wie T1

9 ObA 309/97zOGH26.11.1997

Beis wie T2

9 ObA 119/98kOGH10.06.1998

Beis wie T2; Beisatz: Auch die Gefahr einer Pönaleverpflichtung ist keine einem Betriebsnotstand iS § 20 AZG vergleichbare außergewöhnliche Situation. (T4)

9 ObA 333/98fOGH23.12.1998

Beis wie T2

8 ObA 273/98zOGH15.04.1999

Auch; Beisatz: Der bloße Hinweis darauf, es seien dringende Arbeiten zu erfüllen kann mangels einer Pflicht zur Leistung von Mehrarbeit oder einer entsprechenden betrieblichen Übung eine Pflicht zur Mehrarbeit nicht begründen. (T5); Veröff: SZ 72/71

8 ObA 124/99iOGH27.05.1999

Auch; Beisatz: Eine Pflicht des Arbeitnehmers, über die normale Arbeitszeit hinaus Arbeitsleistungen zu erbringen, besteht aber nur im Falle einer Grundlage in Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung bzw. Kollektivvertrag oder - auf Grund der Treuepflicht - bei einem Betriebsnotstand iS des § 20 AZG oder sonst in außergewöhnlichen Fällen, nicht aber schon bei jeder betrieblichen Notwendigkeit oder Terminarbeit. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19850423_OGH0002_0040OB00049_8500000_001

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