OGH 2Ob540/85 (RS0069960)

OGH2Ob540/8523.4.1985

Rechtssatz

§ 10 Abs 1 MRG findet keine Anwendung für Aufwendungen, die ein anderer erbracht hat, der nicht Rechtsvorgänger des Hauptmieters ist (auch nicht für den Fall), daß der spätere Mieter dem Vormieter Ersatz geleistet hat).

Normen

MRG §10 Abs1

2 Ob 540/85OGH23.04.1985

Veröff: EvBl 1985/151 S 693 = ImmZ 1986,215

7 Ob 627/85OGH13.09.1985

Veröff: RdW 1986,77 = ImmZ 1986,215

6 Ob 683/86OGH06.11.1986

Auch; Beisatz: Im Falle des Eintrittes in ein bestehendes Mietverhältnis kraft Gesetzes (§§ 12 und 14 MRG), aber auch kraft eines dem Mieter vertraglich eingeräumten Gestaltungsrechtes, ist ein aufrecht bleibendes Mietverhältnis anzunehmen, das anläßlich des Eintrittes nicht beendet sondern fortgesetzt wird. (T1) Veröff: JBl 1988,110 = MietSlg XXXVIII/48

3 Ob 519/87OGH09.09.1987

Auch; Veröff: ImmZ 1988,6

5 Ob 141/97iOGH16.09.1997

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das gilt auch für ein beschränktes Weitergaberecht, bei dem der Vermieter den Eintritt des namhaft gemachten Dritten ablehnen darf, wenn gegen dessen Person als Mieter sachlich begründete Bedenken bestehen. (T2)

5 Ob 287/99pOGH09.11.1999

Beis wie T1; Beisatz: Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses lässt die Investitionsersatzansprüche ersatzfähig übergehen. (T3) Beisatz: Die Einheitlichkeit eines Bestandverhältnisses ist maßgeblich dafür, dass der Investitionsersatz auch noch vom Rechtsnachfolger des Investierenden geltend gemacht werden darf. Der Investitionsersatz steht dem Mieter zu, der Verbesserungen vornehmen ließ, gleichgültig wer intern den Aufwand getragen hat. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19850423_OGH0002_0020OB00540_8500000_001

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