Normen
MRG §10 Abs1
2 Ob 540/85 | OGH | 23.04.1985 |
Veröff: EvBl 1985/151 S 693 = ImmZ 1986,215 |
7 Ob 627/85 | OGH | 13.09.1985 |
Veröff: RdW 1986,77 = ImmZ 1986,215 |
6 Ob 683/86 | OGH | 06.11.1986 |
Auch; Beisatz: Im Falle des Eintrittes in ein bestehendes Mietverhältnis kraft Gesetzes (§§ 12 und 14 MRG), aber auch kraft eines dem Mieter vertraglich eingeräumten Gestaltungsrechtes, ist ein aufrecht bleibendes Mietverhältnis anzunehmen, das anläßlich des Eintrittes nicht beendet sondern fortgesetzt wird. (T1) Veröff: JBl 1988,110 = MietSlg XXXVIII/48 |
3 Ob 519/87 | OGH | 09.09.1987 |
Auch; Veröff: ImmZ 1988,6 |
5 Ob 141/97i | OGH | 16.09.1997 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das gilt auch für ein beschränktes Weitergaberecht, bei dem der Vermieter den Eintritt des namhaft gemachten Dritten ablehnen darf, wenn gegen dessen Person als Mieter sachlich begründete Bedenken bestehen. (T2) |
5 Ob 287/99p | OGH | 09.11.1999 |
Beis wie T1; Beisatz: Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses lässt die Investitionsersatzansprüche ersatzfähig übergehen. (T3) Beisatz: Die Einheitlichkeit eines Bestandverhältnisses ist maßgeblich dafür, dass der Investitionsersatz auch noch vom Rechtsnachfolger des Investierenden geltend gemacht werden darf. Der Investitionsersatz steht dem Mieter zu, der Verbesserungen vornehmen ließ, gleichgültig wer intern den Aufwand getragen hat. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19850423_OGH0002_0020OB00540_8500000_001
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