OGH 8Ob543/85 (RS0049085)

OGH8Ob543/8518.4.1985

Rechtssatz

Durch § 273 Abs 2 ABGB sollte klargestellt werden, daß die psychische Erkrankung und die geistige Behinderung für sich allein als Gründe der Sachwalterbestellung nicht ausreichen; es muß noch die Unfähigkeit des psychischen Kranken oder geistig Behinderten hinzutreten, alle oder einzelne seiner Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen.

Normen

ABGB §273 Abs2

8 Ob 543/85OGH18.04.1985

Veröff: SZ 58/61 = EvBl 1986/25 S 107 = NZ 1987,12 = ÖA 1987,17

6 Ob 660/86OGH06.11.1986

Beisatz: Keine offenbare Gesetzwidrigkeit bei einer Entscheidung unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall dann die Bestellung eines Sachwalters geboten und mit welchen der im § 273 Abs 3 Z 1 bis 3 ABGB nur ganz allgemein umschriebenen Agenden dieser zu betrauen ist. (T1)

4 Ob 611/87OGH12.01.1988

Vgl auch; Beis wie T1

7 Ob 530/88OGH25.02.1988

Vgl auch; Beis wie T1

8 Ob 618/88OGH10.11.1988

Auch

3 Ob 43/06dOGH30.05.2006
1 Ob 119/15dOGH08.07.2015

Vgl; Beisatz: Die Bestellung eines Sachwalters setzt nicht nur eine psychische Krankheit oder geistige Behinderung, sondern auch die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen voraus. (T2)

3 Ob 198/15mOGH14.10.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19850418_OGH0002_0080OB00543_8500000_003

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