OGH 7Ob551/85 (RS0045114)

OGH7Ob551/8518.4.1985

Rechtssatz

Solange noch irgendwelche Streitigkeiten aus dem Bestande oder behaupteten Nichtbestande des der Vereinbarung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses oder Rechtes entstehen können, kann in der Regel die von den Parteien für die Streitigkeiten vereinbarte Gerichtszuständigkeit in Anspruch genommen werden. Daran ändert auch der nachträgliche Abschluß eines Vergleiches nichts, der eine Zuständigkeitsvereinbarung nicht enthält. Diese für Gerichtsstandsvereinbarungen geltenden Erwägungen müssen aber auch für vereinbarte Schiedsgerichte berücksichtigt werden.

Normen

JN §104 D
ZPO §577

7 Ob 551/85OGH18.04.1985

Veröff: SZ 58/60

7 Ob 165/00sOGH26.07.2000

Vgl auch

7 Ob 310/02tOGH29.01.2003

Vgl aber; Beisatz: Berührt jedoch der gegenständliche Streit Ansprüche aus einem - keine Zuständigkeitsvereinbarung enthaltenden, novierend beziehungsweise konstitutiv wirkenden - Vergleich sohin nicht mehr solche aus dem ursprünglichen Vertrag, kann sich keine Partei mehr auf die in letzterem enthaltene Schiedsgerichtsklausel berufen. (T1)

2 Ob 236/03zOGH30.10.2003

Auch; nur: Solange noch irgendwelche Streitigkeiten aus dem Bestande oder behaupteten Nichtbestande des der Vereinbarung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses oder Rechtes entstehen können, kann in der Regel die von den Parteien für die Streitigkeiten vereinbarte Gerichtszuständigkeit in Anspruch genommen werden. Daran ändert auch der nachträgliche Abschluß eines Vergleiches nichts, der eine Zuständigkeitsvereinbarung nicht enthält. (T2); Beisatz: Etwas anderes gilt nur dann, wenn nach der Absicht der Parteien die ursprüngliche Obligation durch eine Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes des Anspruches ersetzt werden sollen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19850418_OGH0002_0070OB00551_8500000_005

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