OGH 13Os93/84 (RS0096116)

OGH13Os93/847.3.1985

Rechtssatz

1. "Pflichtwidrig" ist jede Parteilichkeit.

2. "Parteilich" ist auch die bevorzugte, raschere Abwicklung.

3. Folglich können auch Ermessungsentscheidungen "pflichtwidrig" sein.

Normen

StGB §304 Abs1
StGB §305 Abs1
StGB §307 Abs1
StGB §308 Abs1

13 Os 93/84OGH07.03.1985

Veröff: SSt 56/19

14 Os 141/87OGH29.06.1988

nur: "Pflichtwidrig" ist jede Parteilichkeit. Folglich können auch Ermessungsentscheidungen "pflichtwidrig" sein. (T1)

17 Os 20/13iOGH26.11.2013

Vgl auch; Beisatz: Ein Amtsgeschäft wird pflichtwidrig vorgenommen oder unterlassen, wenn der Täter dem Vorteil, den er fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, einen Einfluss auf dessen Erledigung einräumt. (T2)<br/>Beisatz: Die Frage, ob die Einhaltung eines Ermessensspielraums Pflichtwidrigkeit ausschließt, stellt sich hier schon deshalb nicht, weil das vom Angeklagten angesprochene Ermessen einen Spielraum meint, den der Gesetzgeber Organwaltern der Vollziehung gewährt, wogegen den Bezugspunkt des angefochtenen Strafurteils Amtsgeschäfte eines Organwalters der Gesetzgebung bilden. (T3)

17 Os 13/14mOGH11.08.2014

Auch

17 Os 21/15iOGH14.12.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19850307_OGH0002_0130OS00093_8400000_002

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