OGH 3Ob594/84 (RS0033716)

OGH3Ob594/8413.2.1985

Rechtssatz

Nimmt der Aufrechnende eine Aufrechnungslage irrtümlich an, liegen in Wahrheit die Voraussetzungen für eine wirksame (einseitige) Aufrechnung nicht vor. Durch die Aufrechnungserklärung treten daher keine Rechtswirkungen im Sinne einer "Zahlung" und damit - mangels "Zahlung!" - auch keine Rechtswirkungen auf den Bestand der Forderung des Aufrechnenden ein.

Normen

ABGB §1438 Aa
ABGB §1438 Bd

3 Ob 594/84OGH13.02.1985
6 Ob 108/00aOGH17.01.2001

Vgl auch; Beisatz: Die Aufrechnungserklärung ist unwirksam, wenn der behauptete Anspruch, mit dem aufgerechnet werden soll, bereits im Zeitpunkt des Entstehens der Gegenforderung verwirkt war. Die Aufrechnungserklärung bringt die Gegenforderung nicht zum Erlöschen. (T1)

3 Ob 231/07bOGH27.11.2007

Auch; Beisatz: Bei irrtümlicher Annahme einer Aufrechnungslage durch den Aufrechnenden tritt die Aufrechnungswirkung (die Wirkung der Zahlung) nicht ein. (T2); Beisatz: Hier: Forderung war nicht fällig. (T3)

2 Ob 204/10dOGH20.10.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/127

Dokumentnummer

JJR_19850213_OGH0002_0030OB00594_8400000_002

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