OGH Bkd70/84 (RS0055934)

OGHBkd70/8428.1.1985

Rechtssatz

Ein strafgerichtliches Urteil wegen Verletzung von Straßenverkehrsvorschriften bildet für sich allein noch keine Disziplinarvergehen, wenn keine Nebenumstände vorliegen, die als unehrenhaftes oder anstößendes Verhalten zu bezeichnen wären.

Normen

DSt 1872 §2 H

Bkd 70/84OGH28.01.1985
Bkd 110/88OGH29.05.1989

Vgl auch; Beisatz: Ein in alkoholischem Zustand verschuldeter Verkehrsunfall ist allerdings geeignet, Ehre und Ansehen des Anwaltsstandes zu beeinträchtigen, wenn über den Kreis des Standesangehörigen hinaus auch Dritte von diesem Vorfall erfahren. (T1)

22 Os 4/15aOGH09.11.2015

Vgl; Beis wie T1

27 Ds 6/19tOGH14.12.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Vorsätzliche Beschädigung einer Schrankenanlage im Ausfahrtsbereich einer Tiefgarage. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19850128_OGH0002_000BKD00070_8400000_002

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