OGH 10Os196/84 (RS0095588)

OGH10Os196/8422.1.1985

Rechtssatz

Urkundenunterdrückung ist ein Dauerdelikt. Es ist zwar bereits mit dem Zeitpunkt vollendet, mit dem das Unterdrücken beginnt; beendet ist die Tat aber erst mit der Rückgabe der Urkunde.

Normen

StGB §229

10 Os 196/84OGH22.01.1985
15 Os 71/11xOGH29.06.2011

Vgl; Beisatz: Wenn die Urkunde der ungehinderten Verfügungsmacht des Berechtigten – sei es auch nur vorübergehend – entzogen wurde, ist die exakte Dauer des Gewahrsamsbruchs für die Tatbestandsverwirklichung nicht von Bedeutung. (T1)

14 Os 30/13pOGH09.04.2013

Vgl; Beis wie T1

12 Os 32/17yOGH17.08.2017

Vgl

13 Os 95/18xOGH18.12.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19850122_OGH0002_0100OS00196_8400000_001

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