OGH 1Ob714/84 (RS0006044)

OGH1Ob714/8416.1.1985

Rechtssatz

Als bisherige Abgabestelle iSd § 8 Abs 1 ZustG ist jene Abgabestelle anzusehen, die nach Kenntnis der Partei vom Verfahren der Behörde als deren Abgabestelle bekannt ist. Wird die Änderung der Behörde nicht unverzüglich mitgeteilt, darf nur nach § 8 Abs 2 ZustG hinterlegt werden; die Bestellung eines Prozeßkurators ist hingegen unzulässig; seine Bestellung und an ihn bewirkte Zustellungen sind nichtig.

Normen

AußStrG §6
ZPO §116 II
ZustG §8

1 Ob 714/84OGH16.01.1985

Veröff: RZ 1986,9 = ÖA 1986,25

6 Ob 601/86OGH19.06.1986

Auch; nur: Wird die Änderung der Behörde nicht unverzüglich mitgeteilt, darf nur nach § 8 Abs 2 ZustG hinterlegt werden; die Bestellung eines Prozeßkurators ist hingegen unzulässig; seine Bestellung und an ihn bewirkte Zustellungen sind nichtig. (T1)

6 Ob 606/93OGH21.10.1993

nur T1

10 Ob 2148/96xOGH11.06.1996

nur T1

10 ObS 276/98fOGH20.08.1998

Auch

9 Ob 296/00wOGH28.03.2001

nur: Als bisherige Abgabestelle iSd § 8 Abs 1 ZustG ist jene Abgabestelle anzusehen, die nach Kenntnis der Partei vom Verfahren der Behörde als deren Abgabestelle bekannt ist. (T2) Beisatz: Es ist Sache der Partei entsprechende Vorsorge zu treffen, dass dem Gericht im laufenden Verfahren ihre jeweilige Abgabestelle bekannt ist. (T3)

2 Ob 44/02pOGH28.02.2002
8 Ob 48/03xOGH22.05.2003

Auch; nur T1

6 Ob 233/06tOGH09.11.2006

Auch; nur: Als bisherige Abgabestelle iSd § 8 Abs 1 ZustG ist jene Abgabestelle anzusehen, die nach Kenntnis der Partei vom Verfahren der Behörde als deren Abgabestelle bekannt ist. Wird die Änderung der Behörde nicht unverzüglich mitgeteilt, darf nur nach § 8 Abs 2 ZustG hinterlegt werden. (T4); Beisatz: Die Unterlassung der Mitteilung einer zustellungsfähigen Anschrift nach einer Abschiebung aus Österreich löst die Rechtsfolge des §8 Abs2 ZustG aus, wenn dem Ausländer das gegenständliche Verfahren bekannt war. (T5)

2 Ob 207/13zOGH09.07.2014

nur T2

9 ObA 104/14fOGH29.10.2014

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19850116_OGH0002_0010OB00714_8400000_001

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