OGH 6Ob673/83 (RS0057965)

OGH6Ob673/8320.12.1984

Rechtssatz

Um dem Billigkeitsgrundsatz zu entsprechen, kann es im Einzelfall durchaus erforderlich sein, auf wesentliche Änderungen im Wohnbedarf und ähnliche Entwicklungen nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft Bedacht zu nehmen.

Normen

EheG §83 Abs1

6 Ob 673/83OGH20.12.1984
10 Ob 363/99aOGH25.01.2000
7 Ob 47/99hOGH29.05.2000

Auch; Beisatz: Jeder der vormaligen Ehegatten soll nach der Scheidung - analog dem Anerbenrecht - wohl bestehen können. Allerdings muss der nach § 94 EheG ausgleichspflichtige Ehegatte seine Kräfte allenfalls bis zum Äußersten anspannen, um den vom Richter auferlegten Verpflichtungen zu entsprechen und notfalls auch materielle Einschränkungen in seiner Lebensführung in Kauf nehmen. (T1)

6 Ob 61/09bOGH17.12.2009

Auch

8 Ob 61/10vOGH22.09.2010

Vgl; Beisatz: Nach dem Grundsatz des Wohl‑Bestehen‑Könnens soll die Ausgleichszahlung so bestimmt werden, dass die (längerfristigen) negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Ehescheidung für den (wie hier) schuldlosen Teil möglichst beschränkt bleiben. (T2)

1 Ob 11/22gOGH21.02.2022

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19841220_OGH0002_0060OB00673_8300000_001

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