OGH 3Ob591/84 (RS0005094)

OGH3Ob591/8419.12.1984

Rechtssatz

Hinsichtlich einer nicht im Eigentum des Gegners der gefährdeten Partei stehenden Liegenschaft kommt die Erlassung des Verbotes nach § 382 Z 6 EO nicht in Frage, sondern hier kann nur ein Drittverbot nach § 382 Z 7 EO in Betracht kommen.

Normen

EO §382 Z6 II6
EO §382 Z7 II7

3 Ob 591/84OGH19.12.1984
1 Ob 571/94OGH13.12.1994

Auch; nur: Hinsichtlich einer nicht im Eigentum des Gegners der gefährdeten Partei stehenden Liegenschaft kommt die Erlassung des Verbotes nach § 382 Z 6 EO nicht in Frage. (T1) Beisatz: Ein Belastungsverbot und Veräußerungsverbot nach § 382 Abs 1 6 EO kann nur hinsichtlich einer Liegenschaft erlassen werden, bei der das Eigentumsrecht des Gegners der gefährdeten Partei einverleibt ist. (T2) Veröff: SZ 67/226

7 Ob 313/98zOGH01.12.1998

Auch; nur T1

7 Ob 229/01dOGH17.10.2001

Auch; nur T1; Beis wie T2

1 Ob 3/02aOGH29.01.2002

nur T1

7 Ob 159/20pOGH02.11.2020

Dokumentnummer

JJR_19841219_OGH0002_0030OB00591_8400000_002

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