OGH 9Os177/84 (RS0090394)

OGH9Os177/8411.12.1984

Rechtssatz

Das Unterbleiben eines Einziehungausspruchs ist nichtig, wenn es aus der unrichtigen Lösung der Frage geschah, ob es sich um instrumenta vel producta sceleris handelte. Mit Berufung anzufechten ist das Unterbleiben der Einziehung, wenn es auf die unzutreffende Lösung der (Ermessensfrage) Frage zurückzuführen ist, ob die Einziehung nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten ist, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken.

Normen

StGB §26
StPO §281 Abs1 Z11 C
StPO §443 Abs2

9 Os 177/84OGH11.12.1984

Veröff: SSt 55/84

12 Os 153/84OGH24.01.1985
10 Os 145/86OGH15.12.1986

Vgl auch; Beisatz: Nichtigkeit einer unterbliebenen Verfallsanordnung bei Verkennung der gesetzlichen Grundvoraussetzungen (zu § 13 Abs 3 SGG nF). (T1) Veröff: EvBl 1987/127 S 453 = RZ 1987/49 S 180

14 Os 34/89OGH21.06.1989

nur: Mit Berufung anzufechten ist das Unterbleiben der Einziehung, wenn es auf die unzutreffende Lösung der (Ermessensfrage) Frage zurückzuführen ist, ob die Einziehung nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten ist, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken. (T2)

15 Os 40/95OGH11.05.1995

Vgl auch; nur T2

13 Os 48/00OGH07.06.2000

Auch; Beisatz: Mit der Behauptung, dass diese Gegenstände mangels spezifischer Gefährlichkeit nicht der Einziehung unterworfen wären, releviert der Beschwerdeführer nicht den geltend gemachten, gegen Einziehungsentscheidungen nur eingeschränkt als zulässig erachteten, materiellen Nichtigkeitsgrund, sondern die dem Ermessensbereich zugehörende und daher nur durch Berufung anfechtbare Beurteilung, ob die Einziehung nach der Beschaffenheit der Deliktsgegenstände geboten war oder Rechtsansprüche unbeteiliger Personen zu berücksichtigen waren. (T3)

13 Os 144/04OGH09.02.2005

Vgl; nur T2

15 Os 97/21kOGH15.09.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19841211_OGH0002_0090OS00177_8400000_001

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