OGH 9Os150/84 (RS0095642)

OGH9Os150/844.12.1984

Rechtssatz

1.) Geld ist nachgemacht, wenn es den Anschein gültigen echten Geldes erweckt und im gewöhnlichen Geldverkehr den Arglosen zu täuschen vermag, wobei an die Ähnlichkeit mit echtem Geld nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen.

2.) Auch eine Fälschung, die der Fachmann auf den ersten Blick als solche erkennen und die im Normalfall auch einem Laien sofort auffallen würde, kann Objekt eines Geldfälschungsdelikts sein, wenn sie im gewöhnlichen Geldverkehr wenigstens zur Täuschung eines Arglosen, Nachlässigen oder Sehbehinderten geeignet ist.

3.) Von einer den Anschein echten Geldes nicht erweckenden (und daher zur Vortäuschung von echtem Geld absolut ungeeigneten) Fälschung könnte nur dann gesprochen werden, wenn sie unter gar keinen Umständen geeignet ist, von irgendjemandem als echtes Geld angesehen zu werden.

Normen

StGB §232
StGB §233

9 Os 150/84OGH04.12.1984

Veröff: JBl 1986,195 (zustimmend Kienapfel) = EvBl 1985/107 S 529 = RZ 1985/61 S 165

14 Os 62/04OGH25.05.2004

Auch; nur: Von einer den Anschein echten Geldes nicht erweckenden (und daher zur Vortäuschung von echtem Geld absolut ungeeigneten) Fälschung könnte nur dann gesprochen werden, wenn sie unter gar keinen Umständen geeignet ist, von irgendjemandem als echtes Geld angesehen zu werden. (T1)

13 Os 134/10wOGH12.05.2011

Auch

14 Os 117/13gOGH05.11.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Die echten Geldscheinen entsprechende Farbe und Größe der Fälschungen, das verwendete Papier und zahlreiche mitreproduzierte Sicherheitsmerkmale erweckten ungeachtet von im konkreten Fall bloß unauffälligen, teils auch bloß einseitigen Aufdrucken wie „Poker Money“, „Not for use“ oder „Facsimile“ zumindest auf den ersten Blick den Eindruck echter Geldscheine. (T2)

14 Os 132/21zOGH31.03.2022

Vgl; Beisatz: Die Eignung eines Falsifikats, den Eindruck zu erwecken, es handle sich um echtes Geld, betrifft eine Rechtsfrage (so schon 13 Os 134/10w). Nicht diese selbst, sondern die für die Beurteilung der Rechtsfrage erforderlichen konkreten Umstände des Einzelfalles sind daher Gegenstand von Feststellungen und Bezugspunkt des Vorsatzes. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19841204_OGH0002_0090OS00150_8400000_002

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