OGH 5Ob81/84 (RS0070659)

OGH5Ob81/8413.11.1984

Rechtssatz

Der im Verfahren nach § 37 MRG angerufene Richter soll dann, wenn die Entscheidungsgrundlage vorhanden sind, den Titel für den Rückforderungsanspruch schaffen und sich nur dann auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Einhebung von Beträgen durch den Vermieter beschränken, wenn der Leistungsauftrag ohne weiteren Verfahrensaufwand nicht ergehen kann. Der Leistungsbefehl kann zwar dem Mieter nicht aufgedrängt werden, setzt aber weder einen der Klage entsprechenden Antrag noch ein bestimmt gehaltenes Begehren voraus.

Normen

MRG §37 Abs4

5 Ob 81/84OGH13.11.1984

Veröff: MietSlg XXXVI/140

5 Ob 20/89OGH31.03.1989

nur: Der Leistungsbefehl kann zwar dem Mieter nicht aufgedrängt werden, setzt aber weder einen der Klage entsprechenden Antrag noch ein bestimmt gehaltenes Begehren voraus. (T1) Veröff: ImmZ 1989,327 = MietSlg XLI/15

5 Ob 156/03gOGH21.10.2003

Auch; Beisatz: Ein festgestellter Rückzahlungsanspruch hat ohne Notwendigkeit einer besonderen Geltendmachung auch die Zinsen zu umfassen. (T2); Veröff: SZ 2003/127

5 Ob 220/07zOGH20.11.2007

Vgl auch; Beisatz: Wird die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges für die gestellten Sachanträge verneint, scheidet auch die „Annexzuständigkeit" (§ 52 Abs 2 WEG 2002 iVm § 37 Abs4 MRG) für das Rückzahlungsbegehren aus. (T3)

5 Ob 208/10iOGH20.12.2010

Auch; Beis wie T2

5 Ob 189/12yOGH17.12.2012

Vgl; Beisatz: Ein Exekutionstitel nach § 37 Abs 4 MRG muss nicht ausdrücklich beantragt werden. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19841113_OGH0002_0050OB00081_8400000_002

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