OGH 6Ob21/84 (RS0050291)

OGH6Ob21/848.11.1984

Rechtssatz

Die Weigerung des sondergesetzlich zur Hofübernahme Berufenen, den Erbhof als solchen zu übernehmen, ist beachtlich; sie schmälert die sonstige erbrechtliche Stellung des Betreffenden auch in Ansehung des Erbehofes nicht. Die Weigerung sämtlicher hiezu in Betracht kommender Personen, den Erbhof als solchen zu übernehmen, macht die sondergesetzlichen Erbteilungsregeln unanwendbar.

Normen

AnerbenG §3
AnerbenG §5
AnerbenG §10

6 Ob 21/84OGH08.11.1984

Veröff: SZ 57/165 = JBl 1985,750 = RZ 1985/41 S 112 = NZ 1986,19

6 Ob 11/85OGH05.12.1985

Auch; nur: Die Weigerung des sondergesetzlich zur Hofübernahme Berufenen, den Erbhof als solchen zu übernehmen, ist beachtlich; sie schmälert die sonstige erbrechtliche Stellung des Betreffenden auch in Ansehung des Erbehofes nicht. (T1)

6 Ob 253/05gOGH01.12.2005

Vgl auch; Beisatz: Hier: Wenn ein vom Erstgericht übergangener Miterbe seinen Anspruch mit Rechtsmittel nicht weiterverfolgt, ist im Rechtsmittelverfahren nur mehr zu prüfen, welcher von den verbliebenen Bewerbern als Anerbe zu bestimmen ist. (T2)

6 Ob 212/07fOGH24.01.2008

Vgl aber; Beisatz: Verzichtet ein potenzieller Anerbe auf sein Erbrecht und damit auf sein Hofübernahmerecht, entschlägt er sich der Erbschaft oder stirbt er während des Verlassenschaftsverfahrens nach dem ersten Erblasser, treten seine gesetzlichen Erben an seine Stelle und nehmen an der Auswahl nach § 3 AnerbenG teil (vgl § 4a Abs 2 letzter Satz AnerbenG [„An die Stelle des Kindes treten dessen gesetzliche Erben, unter denen der Anerbe des ganzen Erbhofs nach § 3 zu bestimmen ist."]). (T3); Veröff: SZ 2008/12

6 Ob 224/09yOGH12.11.2009

Auch

Dokumentnummer

JJR_19841108_OGH0002_0060OB00021_8400000_002

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