OGH 6Ob682/84 (RS0046564)

OGH6Ob682/848.11.1984

Rechtssatz

Der Wegfall jedes Prozesshindernisses bis zur Entscheidung über die entsprechende Prozessvoraussetzung ist beachtlich, wenn der Zweck des Prozesshindernisses nicht gerade im Ausschluss einer vorzeitigen gerichtlichen Anspruchsverfolgung zu erblicken ist. Ob die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist oder ihr Mangel ein Prozesshindernis bildet, ist nach dem Sachverhalt und der Rechtslage zu beurteilen, wie sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozesseinrede bestehen.

Normen

JN §28
JN §42 Abs1 Ab

6 Ob 682/84OGH08.11.1984

Veröff: EvBl 1985/110 S 557

2 Ob 574/94OGH30.10.1995

Auch; Veröff: SZ 68/204

3 Ob 127/05fOGH20.10.2005

nur: Ob die Prozessvoraussetzung gegeben ist oder ihr Mangel ein Prozesshindernis bildet, ist nach dem Sachverhalt und der Rechtslage zu beurteilen, wie sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozesseinrede bestehen. (T1)<br/>Beisatz: Zwar ist ein Mangel der Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens und somit schon in limine litis (aufgrund der Klagsangaben) wahrzunehmen. Wird jedoch (unrichtigerweise) die Zurückweisung der Klage unterlassen, ist auf Sachverhalts- und Gesetzesänderungen ebenso Bedacht zu nehmen wie auf nicht in der Klage, sondern im weiteren Verfahren erstattetes Vorbringen, soweit dieses Einfluss auf das Vorliegen der Prozessvoraussetzung hat. (T2)<br/>Veröff: SZ 2005/153

4 Ob 103/14xOGH17.07.2014

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2

7 Ob 8/15zOGH18.02.2015

Vgl; nur T1

1 Ob 246/14dOGH03.03.2015

Vgl auch; nur T1

3 Ob 24/15yOGH18.11.2015

Auch; Beisatz: Das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache ist auch wahrzunehmen, wenn es erst nach Ergehen der zweitinstanzlichen Entscheidung eintrat. Hier: rechtskräftiger Schiedsspruch. (T3)

3 Ob 173/16mOGH13.12.2016

Auch; Beis wie T3

4 Ob 88/18xOGH11.06.2018

Vgl; Beis ähnlich wie T3<br/>Veröff: SZ 2018/48

6 Ob 230/18vOGH21.03.2019

Auch; nur T1

7 Ob 79/22aOGH29.06.2022

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Schiedsanhängigkeit nach Wiener Regeln (WR). (T4)

Dokumentnummer

JJR_19841108_OGH0002_0060OB00682_8400000_002