OGH 2Ob597/84 (RS0061916)

OGH2Ob597/8430.10.1984

Rechtssatz

Bei einem Streit der Gesellschafter über die Verteilung ist das Vorliegen der Schlußbilanz nicht Voraussetzung der Prozeßführung gegen den bestreitenden Gesellschafter. Der klagende Gesellschafter muß nur seinen Anspruch nachweisen können. Das Begehren kann dahin gehen, daß die Verteilung in bestimmter Weise zu erfolgen hat. Es ist aber auch eine Feststellungsklage zulässig.

Normen

HGB §155 Abs3

2 Ob 597/84OGH30.10.1984
6 Ob 157/16fOGH29.11.2016

Vgl; Beisatz: Wenn bereits eine Schlussbilanz vorliegt, dann sind darin angeführte Positionen insoweit nicht verbindlich, als sie unter Einhaltung der für die Erstellung des Jahresabschlusses geltenden Normen (§§ 195-211 UGB) die wahren Verhältnisse unrichtig darstellen. (T1)

6 Ob 28/18pOGH28.02.2018

Auch; nur: Bei einem Streit der Gesellschafter über die Verteilung ist das Vorliegen der Schlußbilanz nicht Voraussetzung der Prozeßführung gegen den bestreitenden Gesellschafter. Der klagende Gesellschafter muß nur seinen Anspruch nachweisen können. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19841030_OGH0002_0020OB00597_8400000_002

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