Normen
HGB §155 Abs3
2 Ob 597/84 | OGH | 30.10.1984 |
6 Ob 157/16f | OGH | 29.11.2016 |
Vgl; Beisatz: Wenn bereits eine Schlussbilanz vorliegt, dann sind darin angeführte Positionen insoweit nicht verbindlich, als sie unter Einhaltung der für die Erstellung des Jahresabschlusses geltenden Normen (§§ 195-211 UGB) die wahren Verhältnisse unrichtig darstellen. (T1) |
6 Ob 28/18p | OGH | 28.02.2018 |
Auch; nur: Bei einem Streit der Gesellschafter über die Verteilung ist das Vorliegen der Schlußbilanz nicht Voraussetzung der Prozeßführung gegen den bestreitenden Gesellschafter. Der klagende Gesellschafter muß nur seinen Anspruch nachweisen können. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19841030_OGH0002_0020OB00597_8400000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)