OGH 6Ob826/83 (RS0070452)

OGH6Ob826/8324.10.1984

Rechtssatz

Ist die durchschnittliche Dauer eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Untermietverhältnisses länger als die voraussichtliche Nutzungsdauer der dem Untermieter zugutekommenden Investitionen des Hausmieters, dann ist der Gebrauchswert im Zeitpunkt der Untervermietung unter Berücksichtigung einer nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vorzunehmenden Verzinsung des darin ausgedrückten Kapitals auf die der durchschnittlichen Vertragsdauer entsprechende Anzahl der Mietzinsperioden umzulegen. Wenn aber die durchschnittliche Vertragsdauer kürzer als die Nutzungsdauer oder dieser gleich ist, wird durch letztere die Anzahl der Mietzinsperioden bestimmt, auf die der Gebrauchswert (zuzüglich Verzinsung) umzulegen ist.

Normen

MRG §30 Abs2 Z4 F

6 Ob 826/83OGH24.10.1984

Veröff: EvBl 1985/105 S 527 = MietSlg XXXVI/37

6 Ob 536/91OGH21.03.1991

Veröff: WoBl 1992,17

2 Ob 208/14yOGH23.04.2015

Vgl

10 Ob 2/16sOGH10.05.2016
3 Ob 13/18kOGH21.02.2018

Veröff: SZ 2018/14

Dokumentnummer

JJR_19841024_OGH0002_0060OB00826_8300000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)