OGH 6Ob673/84 (RS0069577)

OGH6Ob673/8424.10.1984

Rechtssatz

Die Angemessenheit einer auf den Hauptmietzins anzurechnenden einmaligen Leistung kann mangels Abrede über die Mietzeit, für die die einmalige Leistung Entgelt sein soll, nicht beurteilt werden. Läßt sich die Angemessenheit einer Mietzinsvereinbarung nicht positiv beurteilen, unterliegt sie der Ungültigkeitsaktion des § 27 MRG. Der Vermieter ist behauptungspflichtig für die Umstände, deretwegen eine einmalige Leistung auf den Hauptmietzins ausnahmsweise zulässig sei.

Normen

MRG §16 Abs1
MRG §27

6 Ob 673/84OGH24.10.1984

Veröff: ImmZ 1985,48 = RZ 1985/84 S 253

3 Ob 524/85OGH26.06.1985

Auch; nur: Die Angemessenheit einer auf den Hauptmietzins anzurechnenden einmaligen Leistung kann mangels Abrede über die Mietzeit, für die die einmalige Leistung Entgelt sein soll, nicht beurteilt werden. Läßt sich die Angemessenheit einer Mietzinsvereinbarung nicht positiv beurteilen, unterliegt sie der Ungültigkeitsaktion des § 27 MRG. (T1) Veröff: ImmZ 1985,355 = RdW 1986,78

7 Ob 634/85OGH12.09.1985

nur T1; Veröff: ImmZ 1986,252

5 Ob 552/88OGH05.07.1988

Auch; nur T1; Veröff: WoBl 1988,141 (Würth)

6 Ob 603/93OGH21.10.1993

nur T1

5 Ob 47/95OGH23.04.1996

Vgl; Beisatz: Durch § 27 MRG soll dem Vormieter nicht die Möglichkeit einer lukrativen Geldanlage in Form von Einmalzahlungen an den Vermieter zwecks gewollter Mietzinsreduktion und Einräumung eines Weitergaberechtes verbunden mit der Folge gewährt werden, daß der Vormieter bei Weitergabe des Objektes dem Barwert der Differenz zwischen der jeweils rechtmäßig erzielten Mietzinsreduktion und dem vom Nachmieter auf Grund des Weitergaberechtes des Vormieters tatsächlich zu zahlenden Mietzins als "Ablöse" begehren darf. Dazu kommt noch, daß der Vormieter im Regelfall wegen der solchermaßen gegebenen Nachwirkung der Mietzinsersparnis auf unbestimmte Zeit den für ihn günstigeren Kapitalwert auf Grundlage einer sogenannten ewigen Rente erhielte, was nicht mehr den Kriterien eines überprüfbaren (bestimmten Zeiten zugeordneten) Mietzinses iSd § 16 MRG entspricht. (T2) Veröff: SZ 69/97

9 Ob 21/20hOGH24.02.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19841024_OGH0002_0060OB00673_8400000_002

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