OGH 5Ob24/84 (RS0070634)

OGH5Ob24/849.10.1984

Rechtssatz

Das Wesen der Mietzinsreserve liegt darin, daß diese nicht ein (von der allgemeinen Regel, daß Früchte und Erträgnisse einer Sache ihren Eigentümern zufallen, ausgenommenes) Sondervermögen, sondern eine bloße Rechnungsgröße als Grundlage mietrechtlicher Entscheidungen darstellt.

Normen

MRG §20 Abs2

5 Ob 24/84OGH09.10.1984

Veröff: JBl 1985,360 = EvBl 1985/126 S 624

2 Ob 540/90OGH11.07.1990

Veröff: JBl 1991,379

1 Ob 126/98fOGH30.06.1998

Auch

3 Ob 233/98fOGH24.02.1999

Beisatz: Mangels besonderer Vereinbarung ist daher bei einem Eigentümerwechsel der frühere Eigentümer verpflichtet die Rechnungsunterlagen, nicht aber die Mietzinsreserve als Aktivum auszufolgen (so schon 8 Ob 595/93). Die Verletzung der Pflicht zur wahrheitsgetreuen Auskunft über die Hauptmietzinsreserve macht den Veräußerer schadenersatzpflichtig. (T1)

5 Ob 23/02xOGH12.02.2002

nur: Das Wesen der Mietzinsreserve liegt darin, daß diese nicht ein Sondervermögen darstellt. (T2); Beis ähnlich wie T1 nur: Mangels besonderer Vereinbarung ist daher bei einem Eigentümerwechsel der frühere Eigentümer verpflichtet die Rechnungsunterlagen, nicht aber die Mietzinsreserve als Aktivum auszufolgen. (T3)

6 Ob 117/02bOGH11.07.2002

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19841009_OGH0002_0050OB00024_8400000_002