OGH 4Ob521/84 (RS0042926)

OGH4Ob521/849.10.1984

Rechtssatz

Die richtige Konkretisierung des allgemein gefassten Gesetzesbegriffes des "Anbahnens", ist dann zu prüfen, wenn aus der Judikatur noch nicht ohne weiteres die Lösung des zu entscheidenden Falles abzuleiten ist; die Aufnahme von Vorverhandlungen ist nämlich in den verschiedensten immer wiederkehrenden und damit nicht nur für den Einzelfall bedeutsamen Formen möglich.

Normen

KSchG §3 Abs3 Z1
ZPO §502 Abs4 Z1 HIII5

4 Ob 521/84OGH09.10.1984

Veröff: SZ 57/152

7 Ob 594/94OGH08.11.1995

Vgl; Beisatz: Unter "Anbahnen" wird ein Verhalten verstanden, durch das dem Unternehmer gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, man wolle in Vorverhandlungen zwecks Abschlusses eines bestimmten Geschäftes treten. Das Verhalten des Verbrauchers muss daher einen eindeutigen Schluss auf seine Initiative und die Bereitschaft zum Abschluss eines bestimmten Verbrauchergeschäftes zulassen. (T1)

4 Ob 183/98kOGH14.07.1998

Auch; nur: Die Aufnahme von Vorverhandlungen ist nämlich in den verschiedensten immer wiederkehrenden und damit nicht nur für den Einzelfall bedeutsamen Formen möglich. (T2) <br/>Veröff: SZ 71/125

3 Ob 94/00wOGH29.11.2000

Vgl; Beis wie T1

1 Ob 76/09xOGH05.05.2009

Vgl auch; Beisatz: Lässt sich die im Revisionsverfahren entscheidungsrelevante Frage des kongruenten Anbahnens anhand der in Judikatur und Lehre entwickelten Kriterien beantworten, schließt dies das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage grundsätzlich aus. (T3)

4 Ob 205/16zOGH25.10.2016

Auch; Beis wie T3

1 Ob 190/16xOGH16.03.2017

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2017/34

10 Ob 7/22kOGH24.05.2022

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Kongruente Anbahnung durch den Verbraucher, indem dieser (über einen ihm zuzurechnenden Dritten) einem Unternehmen ein Fahrzeug zum Verkauf anbietet. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19841009_OGH0002_0040OB00521_8400000_001