OGH 1Ob577/84 (RS0062529)

OGH1Ob577/848.10.1984

Rechtssatz

Die Parteien des Frachtvertrages können nicht nur eine Vereinbarung dahin treffen, dass der Frachtführer zur Verladung und Verstauung des Frachtgutes, sondern auch zur Überprüfung der durch den Absender oder einen Dritten vorgenommenen Verladung oder Verstauung verpflichtet ist. Unterlässt der Frachtführer dann eine solche ihm vertraglich obliegende Überprüfung und tritt dadurch ein Schaden am Gut sein, ist dies von ihm zu vertreten.

Normen

HGB §429
CMR Art17 Abs4 litc
CMR Art41 Abs1

1 Ob 577/84OGH08.10.1984

Veröff: SZ 57/150 = VersR 1985,795

2 Ob 515/84OGH18.12.1984

nur: Die Parteien des Frachtvertrages können nicht nur eine Vereinbarung dahin treffen, dass der Frachtführer zur Verladung und Verstauung des Frachtgutes, sondern auch zur Überprüfung der durch den Absender oder einen Dritten vorgenommenen Verladung oder Verstauung verpflichtet ist. (T1) Veröff: SZ 57/205

3 Ob 2035/96bOGH21.05.1997

nur T1

7 Ob 126/09vOGH27.01.2010

Auch; Beisatz: Jeder Frachtführer hat daher unter dem Gesichtspunkt der Obhutspflicht, die ihm gebietet, die ordnungsgemäße und technisch einwandfreie Durchführung des Transports zu gewährleisten, die Verpflichtung zum Schutz des fremden Eigentums vor jeder Beschädigung während der Beförderung. Daraus ergibt sich, dass er jedenfalls immer dann, wenn er (oder seine Beförderungsgehilfen) vor Beginn oder während der Beförderung Schadensquellen (sei es Lade- aber auch Verpackungsfehler des Absenders) feststellt, oder solche offenkundig sind, für deren Beseitigung Sorge tragen oder weitere Weisungen einholen muss. (T2)

7 Ob 5/13fOGH18.02.2013

Vgl auch

7 Ob 222/13tOGH19.03.2014

Auch

7 Ob 105/16sOGH06.07.2016

Auch

7 Ob 160/17fOGH18.10.2017

Dokumentnummer

JJR_19841008_OGH0002_0010OB00577_8400000_002

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