OGH 1Ob637/84 (RS0033695)

OGH1Ob637/8419.9.1984

Rechtssatz

Aufwendungen von Familienangehörigen eines Ehegatten auf eine dem anderen Ehegatten gehörende Liegenschaft, die zu dem erkennbaren Zweck des zukünftigen gemeinsamen Wohnens und Wirtschaftens der Ehegatten erbracht wurden, können zurückgefordert werden, wenn dieser Zweck nicht erreicht wurde. Nach dem vorgestellten Zweck der für die im Alleineigentum des einen Ehegatten stehende Liegenschaft erbrachten Leistungen ist dieser bereicherungsrechtlich als alleiniger Leistungsempfänger anzusehen.

Normen

ABGB §1435

1 Ob 637/84OGH19.09.1984

Veröff: RZ 1985/23 S 86 = JBl 1985,679 (kritisch Wilhelm)

10 Ob 2463/96wOGH11.02.1997

Auch

7 Ob 40/00hOGH23.05.2001

Ähnlich; Beisatz: Leistungen von Angehörigen eines Lebensgefährten für den gemeinsamen Hausbau begründen einen eigenen, nicht abgeleiteten Kondiktionsanspruch dieses Lebensgefährten gegen den anderen, sofern keine Widmung dieser Drittleistungen auf den anderen Lebensgefährten vorliegt. (T1)

9 Ob 170/02vOGH04.09.2002

nur: Aufwendungen von Familienangehörigen eines Ehegatten auf eine dem anderen Ehegatten gehörende Liegenschaft, die zu dem erkennbaren Zweck des zukünftigen gemeinsamen Wohnens und Wirtschaftens der Ehegatten erbracht wurden, können zurückgefordert werden, wenn dieser Zweck nicht erreicht wurde. (T2)

1 Ob 134/08zOGH31.03.2009

Ähnlich; Beisatz: Hier: Aufwendungen des Sohns eines Lebensgefährten auf eine dem anderen - zwischenzeitig verstorbenen - Lebensgefährten gehörige Liegenschaft, die im Hinblick auf eine versprochene Erbseinsetzung des Vaters erfolgten, die letztlich unterblieb; Aktivlegitimation des Sohnes bejaht. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19840919_OGH0002_0010OB00637_8400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)