OGH 3Ob557/84 (RS0022539)

OGH3Ob557/8412.9.1984

Rechtssatz

Aus der gesetzlichen Regelung der Dotierungspflicht ergibt sich, daß der Gesetzgeber offenbar Sohn (§ 1231, 2. Satz ABGB) und Tochter für die Befriedigung ihrer mit dem Lebensverhältnis "erste Heirat" verbundenen Bedürfnisse im allgemeinen als selbsterhaltungsunfähig ansieht und daher den Unterhaltspflichtigen auferlegt, sie aus diesem Grund noch einmal angemessen an ihren Lebensverhältnissen teilhaben zu lassen. Eine Ausnahme bilden nur jene Fälle, in denen ein zu einem "angemessenen Heiratsgut hinlängliches eigenes Vermögen" des Anspruchsberechtigten besteht.

Normen

ABGB §1220
ABGB §1231

3 Ob 557/84OGH12.09.1984
1 Ob 600/91OGH09.10.1991

Auch; nur: Aus der gesetzlichen Regelung der Dotierungspflicht ergibt sich, daß der Gesetzgeber offenbar Sohn (§ 1231, 2. Satz ABGB) und Tochter für die Befriedigung ihrer mit dem Lebensverhältnis "erste Heirat" verbundenen Bedürfnisse im allgemeinen als selbsterhaltungsunfähig ansieht und daher den Unterhaltspflichtigen auferlegt, sie aus diesem Grund noch einmal angemessen an ihren Lebensverhältnissen teilhaben zu lassen. (T1); Beisatz: Zweck des Heiratsgutes ist im allgemeinen die Gewährung einer den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Starthilfe für das ausstattungsbedürftige Kind bei der Gründung einer eigenen Familie. (T2)

3 Ob 2369/96wOGH21.05.1997

nur T1

7 Ob 97/00sOGH11.05.2000

Auch; nur T1

1 Ob 4/03zOGH18.11.2003

Vgl auch; Beis wie T2

10 Ob 92/04hOGH13.06.2005

Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2005/86

1 Ob 151/07yOGH26.02.2008

Vgl auch; Beis wie T2

7 Ob 248/10mOGH29.06.2011

Auch

Dokumentnummer

JJR_19840912_OGH0002_0030OB00557_8400000_002

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