OGH 3Ob535/84 (RS0069307)

OGH3Ob535/8427.6.1984

Rechtssatz

Daß mehrere Wohnungen über keine Wasserabnahmestelle und über kein Klosett im Inneren, sondern nur über eine gemeinsame Wasserabnahmestelle und über ein gemeinsames Klosett vor dem Hauseingang verfügen, schließt sich nicht zu einer Wohneinheit zusammen, sondern begründet lediglich ihre Einordnung in die Ausstattungskategorie D im Sinne des § 16 Abs 2 Z 4 MRG. Daß die Mietgegenstände nur über gemeinsame Flure bzw eine ins Obergeschoß führende Stiege erreichbar sind, macht sie ebenfalls zu keiner Wohneinheit.

Normen

MRG §1 Abs4 Z2
MRG §16 Abs2 Z4
MRG §30 Abs2 Z8 F

3 Ob 535/84OGH27.06.1984

Veröff: JBl 1985,238 = MietSlg 36796

2 Ob 673/85OGH18.02.1986

nur: Daß mehrere Wohnungen über keine Wasserabnahmestelle und über kein Klosett im Inneren, sondern nur über eine gemeinsame Wasserabnahmestelle und über ein gemeinsames Klosett vor dem Hauseingang verfügen, schließt sich nicht zu einer Wohneinheit zusammen, sondern begründet lediglich ihre Einordnung in die Ausstattungskategorie D im Sinne des § 16 Abs 2 Z 4 MRG. (T1)

5 Ob 140/86OGH30.09.1986

Auch; Veröff: JBl 1987,321 = MietSlg XXXVIII/37

5 Ob 302/01zOGH18.12.2001

Auch; nur T1; Beisatz: Dies ist auch nicht anders zu beurteilen, wenn es um eine Einzelraumvermietung an verschiedene Mieter geht, deren Objekte sich gemeinsam nach dem Baukonsens als eine Wohnungseinheit darstellen. (T2)

5 Ob 72/03dOGH29.04.2003

Auch; nur T1; Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung der Entscheidung 5Ob 18,19/87 =MietSlg39.306/15). (T3)

10 Ob 27/09gOGH16.06.2009

Auch

Dokumentnummer

JJR_19840627_OGH0002_0030OB00535_8400000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)