OGH 8Ob519/84 (RS0044379)

OGH8Ob519/847.6.1984

Rechtssatz

Der Wille des Gesetzgebers ging dahin, mit der Neufassung der Vorschrift des § 530 Abs 1 ZPO durch § 36 Z 10 KSchG auch die Wiederaufnahme von Verfahren zu ermöglichen, die nicht durch eine Sachentscheidung im engeren Sinne, sondern durch eine rein prozeßrechtliche Entscheidung, etwa durch die Verneinung von Prozeßvoraussetzungen, beendet wurden, so zB wenn im Vorprozeß die Wiederaufnahmsklage des Klägers deswegen letztlich mit Beschluß zurückgewiesen wurde, weil es nicht dargetan hatte, daß er ohne sein Verschulden außerstande war, das behauptete neue Beweismittel vor Schluß der Verhandlung im Vorprozeß geltend zu machen.

Normen

ZPO §530 Abs1 A

8 Ob 519/84OGH07.06.1984
10 ObS 438/89OGH06.02.1990

Auch; Beisatz: Eine "die Sache erledigende Entscheidung" im Sinne des § 530 Abs 1 ZPO liegt auch dann vor, wenn das Verfahren aus prozessualen Gründen, etwa durch einen die Klagszurückweisenden Beschluß beendet wurde. (T1) Veröff: RZ 1990/71 S 173 = SSV - NF 4/14

7 Ob 593/92OGH17.09.1992

Auch

4 Ob 542/95OGH13.06.1995

nur: Der Wille des Gesetzgebers ging dahin, mit der Neufassung der Vorschrift des § 530 Abs 1 ZPO durch § 36 Z 10 KSchG auch die Wiederaufnahme von Verfahren zu ermöglichen, die nicht durch eine Sachentscheidung im engeren Sinne, sondern durch eine rein prozeßrechtliche Entscheidung, etwa durch die Verneinung von Prozeßvoraussetzungen, beendet wurden. (T2) Beisatz: Hier: Wiederaufnahmsklage gegen einen Beschluß, mit dem ua der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs 3 EO eines Versäumungsurteiles und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung abgewiesen wurde. (T3) Veröff: SZ 68/113

5 Ob 30/04dOGH23.03.2004

Auch; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19840607_OGH0002_0080OB00519_8400000_001

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