Normen
ZPO §530 Abs1 A
8 Ob 519/84 | OGH | 07.06.1984 |
10 ObS 438/89 | OGH | 06.02.1990 |
Auch; Beisatz: Eine "die Sache erledigende Entscheidung" im Sinne des § 530 Abs 1 ZPO liegt auch dann vor, wenn das Verfahren aus prozessualen Gründen, etwa durch einen die Klagszurückweisenden Beschluß beendet wurde. (T1) Veröff: RZ 1990/71 S 173 = SSV - NF 4/14 |
7 Ob 593/92 | OGH | 17.09.1992 |
Auch |
4 Ob 542/95 | OGH | 13.06.1995 |
nur: Der Wille des Gesetzgebers ging dahin, mit der Neufassung der Vorschrift des § 530 Abs 1 ZPO durch § 36 Z 10 KSchG auch die Wiederaufnahme von Verfahren zu ermöglichen, die nicht durch eine Sachentscheidung im engeren Sinne, sondern durch eine rein prozeßrechtliche Entscheidung, etwa durch die Verneinung von Prozeßvoraussetzungen, beendet wurden. (T2) Beisatz: Hier: Wiederaufnahmsklage gegen einen Beschluß, mit dem ua der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs 3 EO eines Versäumungsurteiles und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung abgewiesen wurde. (T3) Veröff: SZ 68/113 |
5 Ob 30/04d | OGH | 23.03.2004 |
Auch; nur T2 |
Dokumentnummer
JJR_19840607_OGH0002_0080OB00519_8400000_001
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