4 Ob 49/84 | OGH | 05.06.1984 |
Veröff: EvBl 1984(150 S 607 = Arb 10356 = RdW 1984,284 = JBl 1985,309 = DRdA 1986/17 S 312 (Grillberger) |
4 Ob 49/85 | OGH | 23.04.1985 |
Vgl; Beisatz: Zu der - auch im AZG nicht geregelten - Frage, wie weit derartige Reisezeiten bei der gesetzlichen Höchstarbeitszeit und bei der Ermittlung der zu gewährenden Ruhezeit mit in Anschlag zu bringen sind, wurde in 4 Ob 49/84 nicht Stellung genommen. (T1) Veröff: Arb 10449 = SZ 57/103 |
9 ObA 335/89 | OGH | 28.02.1990 |
Vgl auch |
8 ObA 273/98z | OGH | 15.04.1999 |
Vgl auch; nur: Dienstreisen sind grundsätzlich Arbeitsleistungen. (T2); Beisatz: Reisezeit stellt dann auf die Höchstgrenzen des AZG anzurechnende Arbeitszeit im engeren Sinn dar, wenn die Reisetätigkeit - wie etwa bei einem Monteur - zum ständigen Aufgabenkreis eines Arbeitnehmers gehört. (T3); Beisatz: Hat der Arbeitnehmer das Fahrzeug bei der Dienstfahrt selbst gelenkt, ist schon aus diesem Grund ebenfalls vom Vorliegen von Arbeitszeit auszugehen. (T4); Beisatz: Hier: AZG idF vor den Novellen BGBl I 1997/8 und BGBl I 1997/46. (T5); Veröff: SZ 72/71 |
9 ObA 109/03z | OGH | 17.03.2004 |
Auch; nur T2; Beisatz: Nicht jede Reisetätigkeit ist Reisezeit iSd §20bAZG und damit Arbeitszeit. Vielmehr kommt es darauf an, dass der Arbeitnehmer einen - gewöhnlichen - Dienstort hat, den er vorübergehend verlässt, um an einem anderen Ort seine Arbeitsleistung zu erbringen. (T6) |
9 ObA 34/10f | OGH | 26.05.2010 |
Vgl; Beisatz: Reisezeiten zur Vermeidung von Verzögerungen in der Dienstplanabwicklung sind grundsätzlich der Vollarbeitszeit zuzurechnen. Dies gilt auch für Reisetätigkeiten von Dienstnehmern im Hilfszug oder im selbst gelenkten Privatfahrzeug, die als Einsatzkräfte aus der Rufbereitschaft zur Störungsbehebung gerufen werden. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19840605_OGH0002_0040OB00049_8400000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)