OGH 4Ob57/84 (RS0051843)

OGH4Ob57/845.6.1984

Rechtssatz

Bei der Auslegung des Begriffes "Normallohn" im Sinne des § 10 Abs 2 AZG ist nach Auffassung des OGH davon auszugehen, daß die Überstundenarbeit im allgemeinen eine Fortsetzung der Normalarbeit ist. Daraus folgt, daß der Arbeitnehmer - unbeschadet des ihm gebührenden Überstundenzuschlages - jedenfalls grundsätzlich Anspruch auf Zahlung jenes Entgelts hat, das ihm für die während der normalen Arbeitszeit erbrachte und nun während der Überstundenarbeit fortgesetzte Arbeitsleistung gebührt. Dieser Anspruch schließt daher auch den Anspruch auf alle jene Entgeltbestandteile (Zulagen, Zuschläge, Prämien etc) ein, die der Arbeitnehmer für die während der normalen Arbeitszeit erbrachte Arbeitsleistung zu erhalten hat.

Normen

AZG §10 Abs2

4 Ob 57/84OGH05.06.1984

Veröff: RdW 1984,284 = ZAS 1985,179 (Kohlmaier) = Arb 10357

9 ObA 147/87OGH16.12.1987

Vgl auch; Veröff: RdW 1988,297

9 ObA 201/89OGH30.08.1989

Vgl auch; Beisatz: Hier: Rufbereitschaft (T1)

9 ObA 605/90OGH29.08.1990

Auch; Veröff: SZ 63/145 = Arb 10879

9 ObA 604/93OGH06.04.1994

Auch

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00057_8400000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)