Rechtssatz
Bei der Auslegung des Begriffes "Normallohn" im Sinne des § 10 Abs 2 AZG ist nach Auffassung des OGH davon auszugehen, daß die Überstundenarbeit im allgemeinen eine Fortsetzung der Normalarbeit ist. Daraus folgt, daß der Arbeitnehmer - unbeschadet des ihm gebührenden Überstundenzuschlages - jedenfalls grundsätzlich Anspruch auf Zahlung jenes Entgelts hat, das ihm für die während der normalen Arbeitszeit erbrachte und nun während der Überstundenarbeit fortgesetzte Arbeitsleistung gebührt. Dieser Anspruch schließt daher auch den Anspruch auf alle jene Entgeltbestandteile (Zulagen, Zuschläge, Prämien etc) ein, die der Arbeitnehmer für die während der normalen Arbeitszeit erbrachte Arbeitsleistung zu erhalten hat.
| 4 Ob 57/84 | OGH | 05.06.1984 |
Veröff: RdW 1984,284 = ZAS 1985,179 (Kohlmaier) = Arb 10357 |
| 9 ObA 201/89 | OGH | 30.08.1989 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Rufbereitschaft (T1) |
| 9 ObA 605/90 | OGH | 29.08.1990 |
Auch; Veröff: SZ 63/145 = Arb 10879 |
Dokumentnummer
JJR_19840605_OGH0002_0040OB00057_8400000_002
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