OGH 3Ob540/84 (RS0019211)

OGH3Ob540/8430.5.1984

Rechtssatz

Der Kreditvertrag begründet im Regelfall ein auf gegenseitige Leistung, nämlich Zurverfügungstellen von Kredit gegen Vergütung (Zinsen und Provision), gerichtetes Dauerschuldverhältnis.

Normen

ABGB §983

3 Ob 540/84OGH30.05.1984

Veröff: NZ 1985,230

7 Ob 154/13tOGH16.10.2013

Beisatz: Ein Dauerschuldverhältnis kann auf unbestimmte oder bestimmte Zeit geschlossen werden. Zum befristeten Dauerschuldverhältnis wird vertreten, dass die Vertragsparteien bis zum vereinbarten Endtermin durch die Befristung auf ihr ordentliches Kündigungsrecht verzichten, soferne eine Vereinbarung des Rechts zur vorzeitigen Kündigung nicht getroffen wird. (T1)<br/>Veröff: SZ 2013/93

7 Ob 106/14kOGH29.10.2014

Dokumentnummer

JJR_19840530_OGH0002_0030OB00540_8400000_001

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