OGH 6Ob546/83 (RS0021674)

OGH6Ob546/8317.5.1984

Rechtssatz

Unter "Räumen" in dieser Bestimmung sind alle Räume zu verstehen, in denen sich der Dienstnehmer, der Unternehmer oder dessen Erfüllungsgehilfe im Zusammenhang mit ihrer Arbeitsleistung aufhalten. Die in diesen Bestimmungen normierte Schutzpflicht besteht aber nicht für solche Räume, in denen der Arbeitnehmer, der Unternehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen nichts zu suchen haben.

Normen

ABGB §1157 Abs1
ABGB §1169

6 Ob 546/83OGH17.05.1984
2 Ob 70/86OGH07.04.1987

nur: Die in diesen Bestimmungen normierte Schutzpflicht besteht aber nicht für solche Räume, in denen der Arbeitnehmer, der Unternehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen nichts zu suchen haben. (T1)

1 Ob 680/89OGH29.11.1989

Auch

2 Ob 240/12aOGH17.06.2013

Auch; Beisatz: Hier: Baustelle. (T2)

1 Ob 174/16vOGH10.02.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19840517_OGH0002_0060OB00546_8300000_001

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